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Grundsätze und Empfehlungen zur Wahrung und Förderung der Wissenschaftsfreiheit in Deutschland
(2024)
Die Wissenschaftsfreiheit ist in Deutschland durch Artikel 5, Absatz 3 des Grundgesetzes grundrechtlich geschützt. Einschränkungen sind nur dort erlaubt, wo durch die freie Tätigkeit in der Wissenschaft andere hohe, grundrechtlich geschützte Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Im ersten Teil des Hefts werden grundsätzliche Überlegungen aufgeführt, die die Freiheit von Forschung und Lehre zwischen den Polen Abwehr- und Gewährleistungsrecht situieren.
Die Empfehlungen zur Sicherung und Förderung von Wissenschaftsfreiheit im zweiten Teil des Hefts berücksichtigen Themen wie gesellschaftliche Verantwortung, Diskurskontrolle, wissenschaftliche Karrieren, Evaluationen und Anreizstrukturen und die Rolle der Drittmittelförderung sowie der finanziellen Grundausstattung. Sie richten sich an alle in der Wissenschaft tätigen Personen, an die wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Fakultätentage, die Hochschulleitungen, die Förderorganisationen und die Wissenschaftspolitik.
Im vorliegenden Heft werden in einem ersten Teil die aktuellen deutschen Debatten zur Wissenschaftsfreiheit unter Berücksichtigung des Debattenraums seit den 1950er Jahren eingeordnet. In einem zweiten Teil werden dann die aktuellen Debatten zur Wissenschaftsfreiheit, mit Blick auf offene Fragen diskutiert.
Insgesamt zeigt sich, dass die aktuellen Debatten eine große Kontinuität zu jenen seit Gründung der Bundesrepublik aufweisen. Diskutiert wird vor allem über die Trägerschaft, über eine Erweiterung des Abwehrrechts durch ein Gewährleistungsrecht, über die Verantwortung der Wissenschaft und über Diskurskontrollen. Bei jedem dieser Themenstränge finden sich aber erhebliche Veränderungen im Zeitverlauf.
Im Hinblick auf künftige Weiterentwicklungen der Debatten fokussieren wir Aspekte der Trägerschaft (wirksamer Schutz der organisationalen Wissenschaftsfreiheit sowie der Wissenschaftsfreiheit unterhalb der Professuren) sowie der Ausgestaltungsmöglichkeit eines Gewährleistungsrechts auf der individuellen Ebene und plädieren für eine Versachlichung der Debatte zur Diskurskontrolle.
Über Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit in internationalen wissenschaftlichen Kooperationen wird in den Medien häufig berichtet. Die Sondierung derartiger Einschränkungen – behördliche Willkür, bedenkliche Auflagen oder Regelverletzungen – ergibt jedoch kein belastbares Bild. Es gibt zudem keinen Konsens darüber, was daraus für die Zusammenarbeit vor Ort folgt und wie der Umgang mit solchen Risiken längerfristig geregelt werden kann. Die Autorin und die Autoren schlagen deshalb die Einrichtung eines „Observatory“ für die evidenzbasierte Analyse von Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit in internationalen Kooperationen vor.
In den letzten dreißig Jahren gab es eine erhebliche Zunahme der Anreizsteuerung im deutschen Wissenschaftssystem. Zielsetzung dieser Ausweitung war eine Effizienzsteigerung, insbesondere dadurch, dass viele Anreize mit dem Wettbewerbsmechanismus verknüpft wurden. Am deutlichsten wird dies durch den erheblichen Bedeutungszuwachs von kompetitiven Drittmitteln im Finanzierungsmix der deutschen Universitäten. Der Text beschreibt dabei zunächst wie Anreize als Steuerungsmechanismus wirken, um darauf aufbauend Gefährdungspotentiale für die Wissenschaftsfreiheit aufzuzeigen. Auf Grundlage dieser Diagnose werden dann Empfehlungen zur weiteren Entwicklung der Anreizsteuerung in Deutschland formuliert.
In dem Heft „Wissenschaftsfreiheit in Deutschland“ werden drei rechtswissenschaftliche Perspektiven auf „Wissenschaftsfreiheit“ in ihrer Bedeutung für das Hochschulsystem vorgestellt. Dieter Grimm diskutiert anhand von fünf Leitfragen „Wissenschaftsfreiheit“ als Funktionsgrundrecht. Lothar Zechlin fragt, welche Akteure im Wissenschaftssystem, wann welche Trägerschaft innehaben. Beide Autoren erläutern ihre Fragestellung auch in historischer Hinsicht. Christoph Möllers schließlich erörtert die Funktionsgrenzen von Wissenschaftsfreiheit, ausgehend von der Annahme, dass das Grundgesetz zwar Wissenschaftsfreiheit garantiere, nicht aber deren organisationale Durchführung. Soziologische Schlussfolgerungen von Uwe Schimank runden das Heft ab.