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Das Territorium Barnim-Uckermark ist gekennzeichnet durch bis in die Gegenwart reichende agrarische Landnutzungen: Im Norden und Osten ist infolge guter (Lehm)Böden Ackerland vorherrschend (vgl. Abb. der Landnutzungen - Kreise Prenzlau, Angermünde, Oberbarnim), während im Westen und Südwesten die Forsten vorherrschen (Kreise Templin und Niederbarnim). Der Barnim nimmt infolge seiner Nähe zu Berlin eine gewisse Sonderrolle ein, bspw. heute mit der „Großstadt Bernau“, die sich so infolge ihrer Berlinnähe entwickelt hat. Die drei klassischen Kreise der Uckermark sind Templin, Angermünde und Prenzlau, wobei Prenzlau als „Hauptstadt der Uckermark“ gilt. Schwedt nimmt infolge einer gewissen Gewerbe- und Industrieentwicklung und infolge seiner Lage an der Oder eine gewisse Sonderstellung ein. Spezifisch für die frühere Landnutzung der Uckermark (und des Barnim) war die Dominanz der Rittergüter - sowohl ökonomisch als auch sozial. Dieser „feudalen Struktur“ entsprach die (relative) Bedeutungslosigkeit der Städte und daraus folgend ihr geringer Entwicklungsgrad des Gewerbes. Die Industrialisierung fand in der Uckermark nur sehr zögernd und verhalten statt, der Barnim war durch die Randwanderung der Berliner Industrie hier etwas begünstigter. Einen Wandel dieser Verhältnisse brachte eigentlich erst die DDR, deren Strukturen allerdings die Wende nicht überdauerten. So war nicht nur die Arbeitslosigkeit nach der Wende vorgezeichnet, auch Landnutzungsstrukturen, städtebauliche Maßnahmen etc. mußten nach der Wende „zurückgebaut“ werden. Dieser „Rückbau“ fiel mit der krisenhaften Entwicklung des bundesrepublikanischen Kapitalismus („Globalisierung“) und der Orientierungslosigkeit über künftige gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen zusammen, so daß derzeit „Umnutzungsmodelle“ des ländlichen Raumes in keiner konkreten Form vorliegen. Die Expertise kann sich deshalb nur darauf beschränken, historisch interessante Entwicklungslinien und Umbruchssituationen anzureißen und Fragen für eine notwendige umfänglichere Studie aufzuwerfen.
Recht verstehen : wie Laien, Juristen und Versicherungsagenten die "Riester-Rente" interpretieren
(2008)
In Deutschland wie in vielen anderen Ländern gilt das „Transparenzgebot“ – Verträge mit Verbrauchern müssen so formuliert sein, dass sie für jedermann klar und verständlich sind. Trifft das beispielsweise für den folgenden Satz aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Riester-Rente zu? „Der Abzug beträgt 0,2 Prozent der Differenz zwischen dem zum vereinbarten Rentenbeginn vorhandenen Deckungskapital und dem zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapital.“ Die Antwort ist „Nein“. Das ist eines von vielen Ergebnissen einer Studie, in der – erstmals in Deutschland – exemplarisch untersucht wurde, wie verständlich die „Sprache des Rechts“ denn tatsächlich für die davon Betroffenen ist. Durchgeführt wurde sie von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Die Untersuchung zeigt, dass nicht nur Laien, sondern auch Juristen und Versicherungsvertreter erhebliche Schwierigkeiten mit ganz alltäglichen Rechtstexten haben können.
Ein >Vitellius Grimani< in Lauchhammer. Zur Kontextualisierung einer Antikenkopie im Kunstgußmuseum
(2001)