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In geschlossenen Gesellschaften wie der sowjetischen besitzen Begriffsdefinitionen in Nachschlagewerken normativen Charakter und geben die offizielle Sicht der Machthaber wieder. Daher ist es aufschlussreich, Veränderungen zwischen verschiedenen Auflagen desselben Werkes zu analysieren. Anhand des Eintrags "Kalter Krieg" in sowjetischen Enzyklopädien lässt sich nachzeichnen, wie sich die außenpolitische Doktrin der Sowjetunion in Reaktion auf politische Ereignisse entwickelte. Auf dem Höhepunkt der Systemkonfrontation bis Anfang der fünfziger Jahre fehlte der aus dem Englischen entlehnte Terminus "Kalter Krieg" in sowjetischen Referenzwerken. Erst die Entstalinisierung unter Chruščev und das faktische Abklingen des Kalten Krieges machten die systematische Verwendung des Begriffs "Kalter Krieg" in der Sowjetunion überhaupt möglich. Bezeichnete dieser im sowjetischen Verständnis bis in die achtziger Jahre konstant eine aggressive Politik der kapitalistischen gegen die sozialistischen Staaten, erfuhr er doch einen historischen Wandel. Seine Definition versachlichte sich, das dem Feind zugeschriebene Instrumentarium wurde raffinierter, dessen angebliche Absichten entfernten sich immer weiter vom Ziel, einen neuen Weltkrieg zu entfachen. Dies ging soweit, dass die sowjetische Seite den "Kalten Krieg" nach der Unterzeichnung der Schlussakte von Helsinki vorübergehend als Phänomen der Vergangenheit betrachtete. Schliesslich erfolgte im postsowjetischen Russland der Schritt auf eine höhere Abstraktionsstufe. Der "Kalte Krieg" wird nun mehrheitlich nicht mehr als antisowjetische Politik des Westens verstanden, sondern als historische Epoche des Systemantagonismus.
Kausalität im Zivilrecht
(2007)
Diskussion / Debatte 11
(2012)
"Muster" und "Abarten" der Architektur : was Karl Friedrich Schinkel von Aloys Hirt lernen konnte
(2004)
Vorwort
(2003)
Stammzellforschung - Perspektiven und Probleme in Deutschland (Akademievorlesung am 9. Februar 2006)
(2006)
Das juristische Alltagsverständnis von der Aufgabe der Gesetzesanwendung ist nach wie vor geprägt von der rechtspositivistischen Vorstellung, es gelte nur, das Recht, das in den Rechtstexten enthalten sei, aus diesen herauszupräparieren, da dort die Entscheidung jedes einzelnen Rechtsfalls im Prinzip bereits vorweggenommen sei. Durch 'richtige' Auslegung 'finde' man das richtige Recht und könne es dann 'anwenden'. Kritik an dieser Vorstellung vom bloßen Auffinden und Anwenden des Rechts erfolgte erstmals in den fünfziger Jahren, als man sich auf die klassische Rhetorik als eine Argumentationstheorie zurückbesann, mit der sich präziser als mit traditioneller Semantik oder Logik begreifen lässt, was vor sich geht, wenn Juristen Entscheidungen fällen. Die Beiträge des Bandes untersuchen die pragmatische Seite der juristischen Argumentation, z. B. den Aufbau einer Gerichtsrede oder bestimmte persuasive Techniken, mit dem Instrumentarium der modernen Kommunikations- und Sprechakttheorie.
Die Verständigung darüber, was Recht und was rechtens ist, ist an das Medium der Sprache gebunden. Rechtslinguistisch ist insofern von Interesse, welche typischen Eigenheiten die rechtliche Kommunikation unter ihren spezifischen institutionellen Bedingungen hat, welche kommunikativen Rollen die Institution den verschiedenen Akteuren aufprägt und wie die Personen diese Rollen ausfüllen. Gleichermaßen relevant ist die Frage, welche Verständigungsprobleme sich z. B. beim Zusammentreffen von Experten und Laien ergeben. Die Beiträge des Bandes entwickeln eine innovative 'Medientheorie des Rechts', welche von der Annahme ausgeht, dass die Formen und Inhalte der Rechtskommunikation konstitutiv mit den Medien der juristischen Kommunikation verknüpft sind.