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In unserem Beitrag fragen wir danach, inwieweit der Klimawandel zu einem expliziten Thema für die historischen Gärten in Berlin- Brandenburg bzw. Ostdeutschland geworden ist. Für die Bearbeitung dieser aktuellen Fragestellung rekonstruieren wir bisherige, vom Thema Klimawandel unabhängige gesellschaftliche Bedeutungszuschreibungen historischer Gärten im Zeitverlauf von 1918 bis heute. Zuspitzend arbeiten wir die idealtypischen Gegensätze zwischen der Zuschreibung als historischer Garten einerseits oder als Volkspark andererseits heraus und skizzieren ausschnitthaft die damit verbundenen Debatten. Der Beitrag experimentiert mit einem eher ungewöhnlichen Format eines kommentierten Interviews und will die Leserinnen und Leser zur Teilhabe am Zwiegespräch der Autorin und des Autors einladen. Originalzitate von Hartmut Dorgerloh werden mit einem soziologischen Interpretationsangebot institutionellen Wandels gerahmt.
Wie kommt Gesellschaft in die Wissenschaft? : Über Repräsentation, Partizipation und Beratung
(2003)
Das juristische Alltagsverständnis von der Aufgabe der Gesetzesanwendung ist nach wie vor geprägt von der rechtspositivistischen Vorstellung, es gelte nur, das Recht, das in den Rechtstexten enthalten sei, aus diesen herauszupräparieren, da dort die Entscheidung jedes einzelnen Rechtsfalls im Prinzip bereits vorweggenommen sei. Durch 'richtige' Auslegung 'finde' man das richtige Recht und könne es dann 'anwenden'. Kritik an dieser Vorstellung vom bloßen Auffinden und Anwenden des Rechts erfolgte erstmals in den fünfziger Jahren, als man sich auf die klassische Rhetorik als eine Argumentationstheorie zurückbesann, mit der sich präziser als mit traditioneller Semantik oder Logik begreifen lässt, was vor sich geht, wenn Juristen Entscheidungen fällen. Die Beiträge des Bandes untersuchen die pragmatische Seite der juristischen Argumentation, z. B. den Aufbau einer Gerichtsrede oder bestimmte persuasive Techniken, mit dem Instrumentarium der modernen Kommunikations- und Sprechakttheorie.
Das juristische Alltagsverständnis von der Aufgabe der Gesetzesanwendung ist nach wie vor geprägt von der rechtspositivistischen Vorstellung, es gelte nur, das Recht, das in den Rechtstexten enthalten sei, aus diesen herauszupräparieren, da dort die Entscheidung jedes einzelnen Rechtsfalls im Prinzip bereits vorweggenommen sei. Durch 'richtige' Auslegung 'finde' man das richtige Recht und könne es dann 'anwenden'. Kritik an dieser Vorstellung vom bloßen Auffinden und Anwenden des Rechts erfolgte erstmals in den fünfziger Jahren, als man sich auf die klassische Rhetorik als eine Argumentationstheorie zurückbesann, mit der sich präziser als mit traditioneller Semantik oder Logik begreifen lässt, was vor sich geht, wenn Juristen Entscheidungen fällen. Die Beiträge des Bandes untersuchen die pragmatische Seite der juristischen Argumentation, z. B. den Aufbau einer Gerichtsrede oder bestimmte persuasive Techniken, mit dem Instrumentarium der modernen Kommunikations- und Sprechakttheorie.
In wie fern spiegelt sich in Schleiermachers Darstellung und Deutung der Kirchengeschichte seine eigene reformierte Konfession wider? Die Reformation ging für Schleiermacher aus einem gemeinsamen Prinzip hervor, der Überzeugung von der in Christus gegebenen unmittelbaren Gottesgemeinschaft ohne kirchlich Vermittlung, weder durch priesterliche Interzession noch durch auferlegte gute Werke und Verdienste noch auch durch Lehramt oder Tradition, die das Verständnis der Schrift als Urkunde des Christentums vorgäben; bei der Geltendmachung dieses Prinzips stünden ihn Zwingli und die französischen humanistischen Biblizisten gleichberechtigt neben Luther. In Gestalten wie dem Theologen Ratramnus aus dem 9. Jahrhundert sieht Schleiermacher schon Positionen der späteren reformierten Konfession vorgebildet. Seine Ekklesiologie nimmt zwar die reformierte Unterscheidung zwischen sichtbarer und unsichtbarer Kirche auf, versteht aber etwas anderes darunter als Zwingli. Indem sie die Kirche (allerdings nicht unmittelbar eine der bestehenden verfassten Kirchen) zum fleischgewordenen Geist erklärt, hat sie zudem einen gewissen katholischen Einschlag.
An der Sprache des Rechts wird Kritik geübt, seit die Aufklärung die Verständlichkeit der Gesetze zu ihrem Anliegen gemacht hat. Mit den großen Kodifikationen des Rechts im ausgehenden 19. Jahrhundert hat die Kritik am angeblich schlechten, unverständlichen Juristendeutsch eine besondere demokratietheoretische Legitimation bekommen. Diese Sprachkritik sucht seit den siebziger Jahren vermehrt bei der Linguistik Rat, wie denn eine bessere Allgemeinverständlichkeit von Rechtstexten verwirklicht werden könnte. Der Band versammelt systematisch aufeinander bezogene Beiträge ausgewiesener Linguisten, Juristen und Schriftsteller zur Problematik des Verständnisses juristischer Sprache, zur Methodik empirischer Verständlichkeitsmessung und zu den Möglichkeiten transdisziplinärer Kooperation zwischen Rechts- und Sprachwissenschaftlern.