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Das Bodenrelief ist eines der wesentlichen Ausdrucksmittel der Gartenkunst. Der vorgefundene Geländeverlauf bedeutet sowohl Inspiration als auch Gestaltungspotential für den Gartenkünstler. Diese Fallstudie befasst sich mit der Umformung des Terrains im Zuge der Anlage des Parks Babelsberg durch Peter Joseph Lenné ab 1833, ab 1842 durch Hermann Fürst von Pückler-Muskau. Exemplarisch werden Hinweise auf kulturelle Konnotationen geomorphologischer Situationen herausgearbeitet. Es lässt sich eine Verankerung von Gestaltungsmotiven wie Gedenken an militärische Ereignisse, dynastisch-familiäre Bezüge, landschaftliche Besonderheiten des Herrschaftsraums nachzeichnen.
Topographisches Wissen wird zudem in bildlichen Darstellungen transportiert – von der Karte über die Planzeichnung bis zu Abbildungen in gartentheoretischen Publikationen. Welche Kriterien der Topographie erscheinen im »Bild«, an wen ist es adressiert und ist ihm ein eigener Kunstwert zuzumessen?
In diesem Beitrag werden die archäologischen Parkanlagen Roms mit Blick auf den Klimawandel diskutiert, der neben erhöhten Temperaturen auch mittelbar Einfluss auf die Wasserreserven und die Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen hat.
Eine Zukunft dieser Parks ist ohne Kenntnis ihrer Geschichte nicht denkbar. Seit dem Versuch von Napoleon I., einen großen, zentralen archäologischen Garten zu schaffen, bis hin zu Giacomo Boni, dem die Bepflanzung der bedeutendsten archäologischen Denkmäler Roms zu verdanken ist, ist die Suche nach dürreresistenten Pflanzen in Rom ein wiederkehrendes Thema, das wir auch heute angesichts der stetig steigenden globalen Erwärmung im Blick haben müssen.
Die Beispiele aus der Vergangenheit können in Kombination mit den Möglichkeiten moderner Technologien nützliche Ideen für neue Vorgehensweisen liefern, die zu einer Verringerung des Wasserverbrauchs führen, wobei die für die Gärten und archäologischen Parks geltenden Regeln der Denkmalpflege immer beachtet werden müssen.
Das Spotlight von Hans-Georg Dederer analysiert das wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25.07.2018 mit Blick auf die Urteilsbegründung und prozessuale Situation. Das genannte Urteil habe zur Folge, dass genomeditierte Organismen als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) einzustufen seien. Mit dieser Einstufung gingen umfangreiche Auflagen für die Freisetzung und das Inverkehrbringen dieser Organismen einher, welche dem Autor zufolge Probleme des Normvollzugs nach sich zögen. So entstünden u. a. hohe Hürden für die Genehmigung und Durchführung von Feldversuchen, aufwendige Kennzeichnungspflichten und Schwierigkeiten der Nachweisbarkeit bestimmter Mutationen, die bspw. bei Haftungsfragen wegen „gentechnischer Kontamination“ relevant werden könnten. Des Weiteren dürften sich negative welthandelsrechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen ergeben, wobei der Autor das unterschiedliche Schutzniveau von genomeditierten Organismen gegenüber weitaus stärker und unspezifischer veränderten Mutageneseorganismen als inkonsistent und mit dem Recht der Welthandelsorganisation unvereinbar sowie als schwer zu rechtfertigende Handelshemmnisse für Drittstaaten einstuft. Der Beitrag endet mit einem Appell an die Politik, die relevante Richtlinie 2001/18/EG zu ändern.