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Für öffentlich zugängliche Parks und (historische) Gärten gibt es Parkordnungen, mit denen die Eigentümer bzw. Verwalter versuchen, das Verhalten der Besucher zu regulieren. Parkordnungen sind daher ein Mittel, um das Nutzungsverhalten von Besuchern in solche Bahnen zu lenken, dass der Bestand und das Erscheinungsbild eines historischen Gartens nicht durch Nutzungsschäden gefährdet werden. Parkordnungen dienen zudem als juristische Grundlage, um unerwünschtes Verhalten als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können. Sie bilden aber auch zugleich Nutzungskonflikte ab: Während für die Eigentümer der Erhalt ihrer Anlage vorrangig ist, steht für die Nutzer das eigene (Freizeit-)Verhalten im Vordergrund. In vorliegendem Text wird erstmals der Versuch unternommen, Parkordnungen einer linguistischen Textanalyse zu unterziehen, und zwar anhand der aktuellen Parkordnungen der vier von der IAG »Historische Gärten im Klimawandel« untersuchten Objekte – Großer Tiergarten Berlin, Park Babelsberg, Wörlitzer und Branitzer Park.
Der Beitrag von Jochen Taupitz befasst sich mit dem rechtlichen Status von Hirnorganoiden im Kontext des deutschen Rechts. Hirnorganoide sind Organoide, die verschiedene Regionen des Gehirns außerhalb des Körpers in dreidimensionaler Zellkultur näherungsweise nachbilden. Spezielle Rechtsregeln zur Herstellung und Verwendung von Hirnorganoiden existieren dem Autor zufolge in Deutschland nicht, ebenso wenig wie zu Organoiden im Allgemeinen. Ihre juristische Einordnung habe, wie diejenige anderer menschlicher Zellen, Gewebe und Organe, mehrere Regelungsbereiche in den Blick zu nehmen. Diese betreffen die Herkunft bzw. Gewinnung des Ausgangsmaterials, die Einordnung der Organoide selbst und die Art und Weise ihrer (geplanten) Verwendung. Aufgrund der großen – auch anthropologischen – Bedeutung, die dem menschlichen Gehirn beigemessen werde, sei eine angemessene Aufklärung und Einwilligung der etwaigen Spender*innen von Ausgangszellen, soweit diese für die Herstellung von Hirnorganoiden verwendet werden, erforderlich. Dies gelte auch für eine Übertragung der hergestellten Hirnorganoide auf (andere) Patient*innen. Der Autor diskutiert die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen unter Betonung ihres freiheitlichen Ausgangspunktes, der eine Begründung nicht der Freiheit, sondern etwaiger Einschränkungen erforderlich mache. Im Kontext von Hirnorganoiden betreffe dies u. a. die Wissenschaftsfreiheit, die Menschenwürde und die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die letztgenannten Grundrechte seien in erster Linie Abwehrrechte, konkret vor allem der Spender*innen der für die Hirnorganoide verwendeten Zellen. Aus ihnen folge bezogen auf (zukünftige), von Hirnorganoiden gesundheitlich eventuell profitierende Patient*innen aber auch, dass der Staat nicht ohne hinreichenden Grund z. B. therapeutische Maßnahmen verbieten dürfe.