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Darstellung eines Besuchs bei einer uzebkisch-italienischen archäologischen Mission in Samarkand (Uzbekistan) sowie einer Reise nach Tadschikistan mit Bezug auf die Archäologie der Sogdiana, der Erforschung des Sogdischen und des Yaghnobi. Folgende archäologischen Stätte wurden besichtigt: Kafir Kala, Sarazm, Panjikand, Mug, Afrasiab, Jar-tepe und Urgut. Dabei ergab sich die Möglichkeit, die Arbeit dreier jungen itaienischen Archäologen zu verfolgen: F. Franceschini (Nomadengräber in Sazagan), Simone Mantellini (Ausgrabung in Kafir Kala, Vermessungen in Mug) und Bernardo Rondelli (Kartographierung des mittleren Zarafschan-Tals). Diese Arbeiten werfen einige Fragen an das iranische Textmaterial (awestisch und sogdisch) bezüglich Wassermanagement usw. auf. In Tadschikistan ergab sich auch die Kontaktaufnahme mit Dr. S. Mirzoev, der an der tadschikischen Akademie das Yaghnobi, eine noch lebende dem Sogdischen sehr nahstehende Sprache, betreut und ein Wörterbuch vorgelegt hat. Die Möglichkeit von Neufunden sogdischen Textmaterials in der von den Uzbeken und Italienern betriebenen Ausgrabung in Kafir Kala wird erörtert und eine Sigel aus Kafir Kala als die des 'Herrschers von Revdad' neuinterpretiert.
Khwarezmische Lexikographie
(2003)
Der Gentechnologiebericht ist eine breit angelegte Studie zum Stand der Gentechnologie in Deutschland. Die Darstellungen und Bewertungen erfolgen sowohl unter wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und politischen als auch unter ökologischen, ethischen und sozialen Gesichtspunkten. Die Autoren von der AG Gentechnologiebericht der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften konzentrieren sich auf vier Fallbeispiele aus der Gentechnologie-Debatte: die Genomforschung, die Grüne Gentechnologie, die molekulargenetische Diagnostik und die Biotech-Start-ups. Der Stand der Genomforschung zeigt, daß die gentechnologische Grundlagenforschung in Deutschland weitgehend etabliert und akzeptiert ist. Da auf Grund der rasanten Entwicklung die Grenzen zwischen Anwendungs- und Grundlagenforschung verwischen, ist ein erhöhtes Maß an gesellschaftlicher Reflexion erforderlich. Die Arbeitsgruppe befürwortet daher „eine stärkere Vermittlung ethischer und sozialer Dimensionen der Genomforschung nach dem Vorbild der in England gegründeten Centre for Genomics in Society, die die gesellschaftlichen Auswirkungen der Gentechnologie untersuchen“. Kein anderer Aspekt der Gentechnologie ist hierzulande so umstritten wie die Grüne Gentechnologie, die Züchtung und der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen. Gegenwärtig bauen andere Industrieländer, aber auch Schwellenländer wie China, ihre Forschungskapazitäten in diesem Bereich erheblich aus. Die Arbeitsgruppe kritisiert hier die zwiespältige Politik der Bundesregierung: „Während das Forschungsministerium die grüne Gentechnologie fördert, wird sie vom Verbraucherschutzministerium zugleich behindert“. Die gentechnische Diagnostik ist ein wichtiges Anwendungsfeld der Gentechnologie in der Medizin und kann sich auf gesellschaftliche Akzeptanz berufen. Da sie sich in atemberaubendem Tempo entwickelt, empfiehlt die Arbeitsgruppe, „möglichst schnell einen konsistenten Rechtsrahmen zu schaffen, der die informationelle Selbstbestimmung der Patienten sowie eine professionelle Beratung garantiert“. Der Gentechnologiebericht belegt, daß sich die Biotech-Start-ups trotz Wirtschaftskrise zuletzt konsolidiert haben. Nach Einschätzung der Arbeitsgruppe hängt ihre weitere Zukunft auch wesentlich davon ab, „daß das Management junger Start-up Unternehmen verbessert wird, beispielsweise durch einen intensiven Austausch zwischen Industrie, Kapitalgebern und Entrepreneurs“.
Der Regesten-Band 10 erfasst 269 Sitzungsprotokolle des preußischen Staatsministeriums vom Beginn der Ministerpräsidentschaft Theobald von Bethmann Hollwegs Mitte Juli 1909 bis zum Ende des Ersten Weltkrieges und der letzten Beratung des königlichen Staatsministeriums Anfang November 1918. Damit wird ein Zeitraum erfasst, der sowohl Jahre voller Machtentfaltung des größten Bundesstaates des deutschen Kaiserreichs als auch dessen Zusammenbruch und das Ende der preußischen Monarchie mit dem verlorenen Weltkrieg der Revolution beinhaltet. Weitere Schwerpunkte in den Beratungen waren die Beamtenpolitik (einschließlich Personalfragen), die Reform des Dreiklassenwahlrechts, die Etats des Reichs und Preußens, die Steuerpolitik, das Verhältnis des Staates zur polnischen Minderheit (Ansiedlungspolitik und die Frage der Bildung eines polnischen Satellitenstaates im Weltkrieg) sowie der Auf- und Ausbau der Kriegsernährungswirtschaft. Weiterführende Hinweise auf Archivüberlieferungen und zeitgenössische Quellen zu den in den Protokollen erwähnten Sachthemen ergänzen die vorliegende Regesten-Edition. Darüber hinaus werden die Protokolle durch ein detailliertes Sach- und Personenregister erschlossen.
1. Der Verfassungsbegriff der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse enthält lediglich ein Minimum an sozialem Zusammenhalt, das ein Auseinanderdriften der bundesstaatlichen Ordnung zu verhindern hat. Die Prägekraft, die von dem Begriff ausgeht, ist demzufolge gering, die Spielräume des einfachen Gesetzgebers sind erheblich. 2. Von ihrer Normstruktur her ist die Einordnung von Art. 72 Abs. 2 GG mit dem Verfassungsrechtsbegriff der gleichwertigen Lebensverhältnisse eindeutig. Es handelt sich um eine dem Staatsorganisationsrecht zugehörige Kompetenzschranke, die im Verhältnis Bund - Länder Wirksamkeit entfaltet. Eine weitergehende Bedeutung in Richtung auf eine verfassungsrechtlich vorgegebene Schutzpflicht ist damit nicht verbunden. 3. In qualitativer Hinsicht, also mit Blick auf den (Verfassungs-)Rechtsbegriff „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ sind durch die sog. Föderalismusreform Änderungen nicht eingetreten. Demgegenüber hat die Verfassungsänderung in quantitativer Hinsicht eine erhebliche Kappung der Gegenstände, für den er eine Rolle spielt, mit sich gebracht. Die von ihm ausgehende Sperrwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes hat insoweit an Bedeutung verloren. 4. Von Verfassungs wegen steht es den Ländern frei, den Rechtsbegriff „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ in vielfacher Weise zu verwenden und einzusetzen. Die Kollisionsnorm des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) kommt nicht zum Tragen. 5. Die normative Steuerungswirkung, die von Art. 44 LV ausgeht, ist gering. Lediglich extreme Pendelausschläge bei der Strukturförderung sind Brandenburg damit verwehrt. Eine Akzentuierung der Strukturförderung gibt die Verfassungsbestimmung nicht vor. 6. Die rechtliche Prägekraft, die von der Verwendung des Begriffs der gleichwertigen Lebensverhältnisse in § 1 Abs. 1 Satz 2 ROG ausgeht, ist vergleichsweise gering, sieht man von der jeweils zu gewährleistenden Sicherung von Mindeststandards sowie den ohnehin immer zu beachtenden Gewährleistungen wie dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltung ab; es besteht hinsichtlich der möglichen instrumentellen Ausformungen ein erheblicher Spielraum. 7. Weitergehende, ggf. auch restringierende Konsequenzen ergeben sich auch nicht aus planungsrechtlichen Bestimmungen auf Landesebene. Rechtspolitische Maßnahmen, die zur stärkeren Begünstigung von Förderungsgebieten führen, und die Prognose, dass besonders geförderte Orte auf das Umland ausstrahlen und damit allen Landesteilen zu erhöhtem Wohlstand zu verhelfen vermögen, bilden eine denkbare und rechtlich zulässige Möglichkeit, gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. 8. Für die weitere Arbeit in den weiteren Clustern sowie in der IAG insgesamt resultieren aus dem Rechtsbegriff der gleichwertigen Lebensverhältnisse keine zu Buche schlagenden Einschränkungen. Umgekehrt eröffnet der Begriff die Möglichkeit, Ziele durchaus neu zu formulieren und auch instrumentell neue Wege zu beschreiten. Dazu gehört auch die Möglichkeit einer Experimentiergesetzgebung.